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Freitag, 23. Februar 2007 |
Nachweis fristgerechter Briefzustellung
Laut ARD-Ratgeber Recht gilt einem Empfänger laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schreiben dann als zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Bei Einwurf in den Briefkasten gilt ein Brief als zugegangen, sobald ein solcher Briefkasten üblicherweise geleert wird. ... die Zustellung kann auch durch den Absender selbst erfolgen.6:31:47 PM |
